| | Entscheid: | Der Gesuchsteller hatte im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren die unentgeltliche Rechtsöffnung beantragt. Das betreffende Verfahren schrieb die Einzelrichterin als gegenstandslos ab, nachdem die Rechtsöffnungsklägerin ihr Rechtsöffnungsgesuch zurückgezogen hatte und ihr deshalb die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von Fr. 972.-- an den Gesuchsteller auferlegt worden waren. Der Gesuchsteller erhob dagegen Beschwerde und verlangte, die Vorinstanz habe über die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Aus den Erwägungen: 4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, gesetzlich konkretisiert in Art.