{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2C-12-114_2013-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10187", "Checksum": "4bf15a94b69571905cd4a0147264c955"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 12 114", "2013 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.05.2013 2C 12 114 (2013 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ff. ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird. Die Einbringlichkeit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung muss geprüft werden. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:47", "Checksum": "8320bc652324921befbd165ab53c9aa0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.05.2013 2C 12 114 (2013 I Nr. 23)\nRegeste:\nArt. 117 ff. ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird. Die Einbringlichkeit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung muss geprüft werden. | Zivilprozessrecht\n\n Einbringlichkeit und zweifellos bestehenden Solvenz. Zur Glaubhaftmachung der Uneinbringlichkeit genügt etwa ein Betreibungsregisterauszug, der für die jüngste Vergangenheit mehrere Betreibungen aufweist (Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 65 f.). Ob die von der Gegenpartei zu leistende Parteientschädigung ohne weiteres als uneinbringlich gelten darf, wenn ihr selbst die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt worden ist, ist umstritten (bejahend Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 67, mit Hinweisen, u.a. auf die anders lautende bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. November 2012 das Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Sie hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse [der Rechtsöffnungsklägerin] umfassend geprüft. Sie hat festgestellt, dass ihr monatlich Fr. 8'214.-- zur Verfügung stehen und sie damit im Vergleich zum zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 6'827.-- über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'387.-- verfügt, der es ihr erlaubt, mit den laufenden Einnahmen für die Prozesskosten aufzukommen und zudem allfällige Schuldenamortisationen zu tätigen. Sodann verfügt [die Rechtsöffnungsklägerin] gemäss den Feststellungen der Vorinstanz über ein Vermögen (Bankkonti und Wertschriften) von Fr. 27'000.-- sowie über eine Liegenschaft (…) und eine Lebensversicherung. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 972.-- voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die Sache ist diesbezüglich spruchreif; die Vorinstanz würde im Falle einer Rückweisung auf der Grundlage der von ihr selbst getroffenen Feststellungen zwangsläufig zum gleichen Resultat gelangen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Rechtsöffnungsverfahren wäre von ihr – bzw. ist vorliegend durch die Beschwerdeinstanz (oben E. 5.2) – unter den gegebenen Umständen (Entschädigungspflicht der Gegenpartei; keine voraussichtliche Uneinbringlichkeit) abzuweisen. |"}