{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2C-12-114_2013-05-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10187", "Checksum": "4bf15a94b69571905cd4a0147264c955"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 12 114", "2013 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.05.2013 2C 12 114 (2013 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ff. ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird. Die Einbringlichkeit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung muss geprüft werden. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:47", "Checksum": "8320bc652324921befbd165ab53c9aa0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.05.2013 2C 12 114 (2013 I Nr. 23)\nRegeste:\nArt. 117 ff. ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird. Die Einbringlichkeit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung muss geprüft werden. | Zivilprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 15.05.2013 |\n| Fallnummer: | 2C 12 114 |\n| LGVE: | 2013 I Nr. 23 |\n| Leitsatz: | Art. 117 ff. ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darf nicht schon deshalb abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden, weil eine Prozessentschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen wird. Die Einbringlichkeit der der Gegenpartei auferlegten Parteientschädigung muss geprüft werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}