Es wird deshalb erwartet, dass die Parteien und ihre Anwälte ihren Aufwand in vertretbarem Rahmen halten und die Parteikosten nicht ein Ausmass annehmen, wie es jenem im Zivilprozess entspricht (Entscheid des Obergerichts Aargau vom 01.12.2011, in: CAN 1/13 Nr. 10; Entscheid des Ober-gerichts Luzern 2C 13 9 vom 03.04.2013 E. 4; vgl. auch Eugster, Komm. GebV SchKG, 2008, Art. 62 GebV SchKG N 3). (…) Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 972.-- (…) das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; die entsprechende Rüge ist nicht berechtigt und die Beschwerde deshalb abzuweisen. |