Zum andern ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Anspruch selbst, sondern lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags, d.h. die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungstitels in einem einfachen summarischen Verfahren entschieden wird und der Entscheid rein betreibungsrechtliche Wirkung einzig in der hängigen Betreibung hat. Es wird deshalb erwartet, dass die Parteien und ihre Anwälte ihren Aufwand in vertretbarem Rahmen halten und die Parteikosten nicht ein Ausmass annehmen, wie es jenem im Zivilprozess entspricht (Entscheid des Obergerichts Aargau vom 01.12.2011, in: CAN 1/13 Nr. 10;