Zum sachlich gebotenen Zeitaufwand ist zum einen anzumerken, dass dem Gesuchsgegner und seinem Anwalt der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Sachverhalt und insbesondere die mit ihm aufgelegten Urkunden aus dem Eheschutzverfahren weitgehend bekannt war. Zum andern ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Anspruch selbst, sondern lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags, d.h. die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungstitels in einem einfachen summarischen Verfahren entschieden wird und der Entscheid rein betreibungsrechtliche Wirkung einzig in der hängigen Betreibung hat.