es ging im Wesentlichen um zwei Einwände des Gesuchsgegners. (…) Zum sachlich gebotenen Zeitaufwand ist zum einen anzumerken, dass dem Gesuchsgegner und seinem Anwalt der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Sachverhalt und insbesondere die mit ihm aufgelegten Urkunden aus dem Eheschutzverfahren weitgehend bekannt war.