LGVE 1995 I Nr. 26), wurde aber im Beschwerdeverfahren nicht gerügt. Die von ihr festgesetzte Entschädigung von rund Fr. 840.-- (Fr. 972.-- abzüglich Fr. 41.-- geltend gemachte Auslagen und Fr. 92.-- MWST), liegt zwar in einem unteren Rahmen, aber immerhin noch deutlich innerhalb der in Frage kommenden Bandbreite. Der Streitwert und die daraus resultierende Bedeutung der Sache für die Parteien war vergleichsweise gering. (…) Auch die Schwierigkeit der Sache war vergleichsweise gering; es ging im Wesentlichen um zwei Einwände des Gesuchsgegners.