a KoV), was eine Anwaltsgebühr von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.-- ergibt. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 KoV). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Festsetzung der Entschädigung war die Vor-instanz nicht an die Kostennote gebunden. Dass sie die erhebliche Reduktion nicht (kurz) begründet hat, war zwar nicht korrekt (vgl. dazu Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 104 ZPO N 1; Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 9; LGVE 1995 I Nr. 26), wurde aber im Beschwerdeverfahren nicht gerügt.