In Rechtsöffnungsverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Art. 48 GebV SchKG, die Parteientschädigung indes nach der Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten vom 17. Dezember 2010 (KoV, SRL Nr. 265). In Verfahren vor erster Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4-8 und 12-13 KoV (§ 31 Abs. 1 KoV). In summarischen Verfahren bei einem Streitwert bis Fr. 100'000.-- beträgt die Gebühr Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-- (§ 7 Abs. 2 lit. a KoV), was eine Anwaltsgebühr von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.-- ergibt.