Da der erstinstanzliche Richter den Fall unmittelbar kennt und er insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen kann, steht ihm ein erhebliches Ermessen zu und überprüft das Obergericht den Ermessensentscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung. Blosse Unangemessenheit fällt bei der Höhe der Kostenfestsetzung als Beschwerdegrund nicht in Betracht; vorausgesetzt ist, wie dargelegt, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Sterchi, a.a.O., Art. 110 ZPO N 5a und 6a; vgl. auch Schott, a.a.O. Art. 95 BGG N 34). 5.3. In Rechtsöffnungsverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Art.