Das Gesagte gilt auch, wenn die Verletzung von Bestimmungen über die Kostenverlegung und die Kostenfestsetzung gerügt wird. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung – worunter auch die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung von Parteientschädigungen fällt (vgl. Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 110 ZPO N 6a) – hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition. Da der erstinstanzliche Richter den Fall unmittelbar kennt und er insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen kann, steht ihm ein erhebliches Ermessen zu und überprüft das Obergericht den Ermessensentscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung.