Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Der Gesuchsgegner rügt (…), indem die Vorinstanz die Parteientschädigung unter völliger Negierung der eingereichten Kostennote bzw. des tatsächlichen Zeitaufwands seines Anwalts festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen deutlich überschritten. 5.2. Die Rügen im Beschwerdeverfahren entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 95-97 BGG; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkomm., Zürich 2010, Art. 320 ZPO N 1 ff.). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Beschwerdeinstanz generell eine gewisse Zurückhaltung.