Die Gesuchstellerin zog vor Bezirksgericht ihr Rechtsöffnungsgesuch zurück. Die Einzelrichterin schrieb das Rechtsöffnungsverfahren ab, überband die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 972.-- zu bezahlen. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu Lasten der Gesuchstellerin. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 5. 5.1.