Zudem beseitigt die Rechtsöffnung für die Forderung auch den die Betreibungskosten umfassenden Rechtsvorschlag, indem die Rechtsöffnung für die Forderung den Gläubiger in die Lage versetzt, diese Kosten in der nachfolgenden Verwertung vorab geltend zu machen. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Gläubiger mit Kosten zu belasten, wenn er (unnötigerweise) neben dem Antrag auf Rechtsöffnung für die Forderung auch Rechtsöffnung für die Betreibungskosten verlangt. Praxisgemäss führt ein solcher Antrag denn auch nicht dazu, dass dem Gläubiger Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens überbunden werden. Inwiefern es sich hier anders verhalten soll, wird von der Vorinstanz nicht näher begründet.