Die Anwendung dieser Regel auf den vorliegenden Sachverhalt ist indes nicht sachgerecht, da zwar formell auf das Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht einzutreten ist, diese Kosten aber bei Gutheissung der Rechtsöffnung für die Forderung letztlich als vom Schuldner verursacht anzusehen und im Ergebnis — weil vom Schuldner zu tragen — zur Forderung hinzuzurechnen sind. Zudem beseitigt die Rechtsöffnung für die Forderung auch den die Betreibungskosten umfassenden Rechtsvorschlag, indem die Rechtsöffnung für die Forderung den Gläubiger in die Lage versetzt, diese Kosten in der nachfolgenden Verwertung vorab geltend zu machen.