106 Abs. 1 ZPO gilt eine Partei, auf deren Begehren nicht eingetreten wird, im Umfang dieses Begehrens als unterliegend. Die Anwendung dieser Regel auf den vorliegenden Sachverhalt ist indes nicht sachgerecht, da zwar formell auf das Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht einzutreten ist, diese Kosten aber bei Gutheissung der Rechtsöffnung für die Forderung letztlich als vom Schuldner verursacht anzusehen und im Ergebnis — weil vom Schuldner zu tragen — zur Forderung hinzuzurechnen sind.