Entscheid des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.3). Darüber befindet im Streitfall die Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17 SchKG (Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 22). 4.3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt eine Partei, auf deren Begehren nicht eingetreten wird, im Umfang dieses Begehrens als unterliegend.