Artikel 68 Abs. 2 SchKG ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (Entscheid des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., § 19 Rz 9). In der Regel sind sämtliche Betreibungskosten als vom Schuldner verursacht anzusehen, soweit sie im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstanden sind (Emmel, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 68 SchKG N 17; Entscheid des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.3).