Diese Kosten bilden jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Sie teilen das Schicksal der Betreibung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 Ingress). Dafür ist keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht (LGVE 1982 I Nr. 41; Entscheide des Bundesgerichts K 68/04 vom 26.8.2004 E. 5.3.2 und K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.1, je mit zahlreichen Verweisen). Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist daher mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten.