Wird sie dennoch beantragt, kann der Gläubiger deswegen nicht mit Kosten belastet werden. In einem Rechtsöffnungsverfahren wurden einem Gläubiger, der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten verlangt hatte, deswegen die eigenen Parteikosten überbunden. Die dagegen vom Gläubiger eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 4.3.1. Der Rechtsvorschlag umfasst auch die Betreibungskosten, für welche der Schuldner nicht belangt werden kann, solange eine Betreibung infolge Rechtsvorschlags eingestellt ist (BGE 85 III 124 S. 128). Diese Kosten bilden jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids.