Vielmehr stellen sich materiellrechtliche Fragen, über die nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden hat. (...) D[em] Gesuchsgegner (...) bleibt (...) wohl nur noch der Rückforderungsprozess. Dort wird allenfalls die Frage des Rechtsmissbrauchs zu prüfen sein. 2. Abteilung, 29. August 2011 (2C 11 31) |