Von liquiden Verhältnissen kann hier indes nicht die Rede sein. Zwischen den Parteien ist streitig, wie die Zahlungen von Fr. 37'000.-- zu qualifizieren sind, als anrechenbare Unterhaltszahlungen, wie der Gesuchsgegner behauptet, oder als freiwillige Zahlungen, wie die Gesuchstellerin behauptet. Auch wenn die Gesuchstellerin diese Zahlungen in früheren Verlautbarungen als Unterhaltsbeiträge bezeichnet hat, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass diese an die gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind. Vielmehr stellen sich materiellrechtliche Fragen, über die nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden hat.