Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng begrenzt sind und der definitive Rechtsöffnungstitel nur durch einen strikten Gegenbeweis entkräftet werden kann. Gelingt ihm dies nicht, kann das Rechtsöffnungsgesuch nur bei völlig liquiden Verhältnissen unter Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot zu Fall gebracht werden (vgl. LGVE 2002 I Nr. 52). Von liquiden Verhältnissen kann hier indes nicht die Rede sein.