8.2. Es ist urkundlich belegt, dass die Gesuchstellerin zwischen dem 27. Juni 2008 und 2. März 2009 vom Gesuchsgegner Zahlungen von Fr. 37'000.-- erhalten hat. Der urkundliche Nachweis, dass der Schuldner dem Gläubiger bei periodischen Leistungen mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre, reicht für die Verrechnung im Rahmen der Rechtsöffnung indes nicht aus (Stücheli, a.a.O., S. 238). Denn damit ist noch nicht nachgewiesen, dass der Schuldner im entsprechenden Umfang eine verrechenbare Gegenforderung erworben hat.