Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht von einer Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ausgegangen. (...) 8.- Richtig ist hingegen der Einwand, die Vorinstanz hätte den Einwand des Rechtsmissbrauchs prüfen müssen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2. Abs. 2 ZGB) ist ein übergeordneter Rechtsgrundsatz und ist bei der gesamten Rechtsanwendung zu beachten (vgl. auch LGVE 2002 I Nr. 52). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist einzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind.