Der Rechtsöffnungsrichter (und der Betriebene) muss überprüfen können, ob die in Betreibung gesetzte Forderung mit der Forderung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, identisch ist. Im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl ist als Grund der Forderung "Entscheid Obergericht des Kantons Luzern vom 12.10.2010" angegeben. In Verbindung mit dem Gesuch und der aufgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien konnte die Vorinstanz (der Gesuchsgegner allein schon mit Hilfe der Korrespondenz) mühelos die in Betreibung gesetzte Forderung nachvollziehen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht von einer Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ausgegangen.