Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 93 f., 189), was auch nicht der Praxis des Obergerichts entsprechen würde. Entsprechend der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau genügt es (AGV 2001 Nr. 7 S. 46), wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff eindeutig ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet worden ist, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Der Rechtsöffnungsrichter (und der Betriebene) muss überprüfen können, ob die in Betreibung gesetzte Forderung mit der Forderung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird, identisch ist.