Zwar vertritt Daniel Staehelin im Basler Kommentar (a.a.O., Art. 84 SchKG N 50) die Ansicht, der Rechtsöffnungsrichter habe bei periodischen Leistungen von Amtes wegen zu prüfen, ob im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl der Zeitraum, für welchen die Forderung geschuldet sei, genau bezeichnet werde, doch folgert er - soweit ersichtlich - aus dem Fehlen dieser Angabe nicht die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 69 SchKG N 39; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 93 f., 189), was auch nicht der Praxis des Obergerichts entsprechen würde.