Hier hat der Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls wegen Fehlens wesentlicher Angaben geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diesen Einwand geprüft und kam zum Schluss, die fragliche Vorschrift sei im Hinblick auf die Bestimmung der Fälligkeit von Bedeutung. Das Fehlen dieser Angaben führe nicht zur Nichtigkeit, sondern könne zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen. Diese Erwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zwar vertritt Daniel Staehelin im Basler Kommentar (a.a.O., Art.