Fehle diese Angabe wie hier, sei der Zahlungsbefehl nichtig und die Rechtsöffnung dürfe nicht erteilt werden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin diesen Einwand nicht bestritten habe, was die Vorinstanz in Verletzung der im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verhandlungsmaxime übersehen habe. Letzterer Einwand ist schon deshalb unbehelflich, weil der Gesuchsgegner selber einräumt, dass der Richter die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls von Amtes wegen zu berücksichtigen habe (vgl. auch Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 84 SchKG N 50). Hier hat der Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls wegen Fehlens wesentlicher Angaben geltend gemacht.