Der Gesuchsgegner macht vorab geltend, die Rechtsöffnung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil sich weder aus dem Betreibungsbegehren noch aus dem Zahlungsbefehl der Grund der in Betreibung gesetzten Forderung mit der nötigen Klarheit ergebe. Bei periodischen Forderungen wie zum Beispiel Alimentenschulden sei im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl der Zeitraum genau anzugeben, für den die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich geschuldet sei. Fehle diese Angabe wie hier, sei der Zahlungsbefehl nichtig und die Rechtsöffnung dürfe nicht erteilt werden.