Wenn die Gesuchstellerin behaupte, es habe sich dabei um freiwillige Zahlungen gehandelt, verhalte sie sich krass rechtsmissbräuchlich. Seinen Einwand des Rechtsmissbrauchs habe die Vorinstanz zu Unrecht überhaupt nicht geprüft. Das Obergericht gab dem Gesuchsgegner im letzten Punkt Recht, wies die Beschwerde aber dennoch ab. Aus den Erwägungen: 5.1. Der Gesuchsgegner macht vorab geltend, die Rechtsöffnung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil sich weder aus dem Betreibungsbegehren noch aus dem Zahlungsbefehl der Grund der in Betreibung gesetzten Forderung mit der nötigen Klarheit ergebe.