Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung für gerichtlich zugesprochene Unterhaltsbeiträge. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, die Rechtsöffnung hätte nicht erteilt werden dürfen, zum einen weil im Zahlungsbefehl nicht angegeben worden sei, für welche Periode die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung geschuldet sei, und zum andern weil er urkundlich belegen könne, dass er mehr bezahlt habe, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. Wenn die Gesuchstellerin behaupte, es habe sich dabei um freiwillige Zahlungen gehandelt, verhalte sie sich krass rechtsmissbräuchlich.