| | Entscheid: | Art. 69 und 80 SchKG. Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn darin die Periode für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht angegeben ist. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung genügt es nicht, wenn der Schuldner urkundlich belegt, dass er mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. ====================================================================== Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung für gerichtlich zugesprochene Unterhaltsbeiträge.