{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2C-11-31_2011-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4855", "Checksum": "67c6ba448c79b12676a29fabdcd835ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 11 31", "2011 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.08.2011 2C 11 31 (2011 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 und 80 SchKG. Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn darin die Periode für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht angegeben ist. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung genügt es nicht, wenn der Schuldner urkundlich belegt, dass er mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:26", "Checksum": "70a07b115a4145d04edde72b9c376f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.08.2011 2C 11 31 (2011 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 69 und 80 SchKG. Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn darin die Periode für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht angegeben ist. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung genügt es nicht, wenn der Schuldner urkundlich belegt, dass er mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n rechtsmissbräuchlich, weil sie sich in früheren Verlautbarungen selbst wiederholt auf die besagten Zahlungen berufen und diese explizit als Unterhaltszahlungen bezeichnet habe. Sie habe ihn zudem zur Zahlung dieser Unterhaltsbeiträge aufgefordert und ihm für deren Ausbleiben unmissverständlich mit rechtlichen Konsequenzen gedroht. 8.2. Es ist urkundlich belegt, dass die Gesuchstellerin zwischen dem 27. Juni 2008 und 2. März 2009 vom Gesuchsgegner Zahlungen von Fr. 37'000.-- erhalten hat. Der urkundliche Nachweis, dass der Schuldner dem Gläubiger bei periodischen Leistungen mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre, reicht für die Verrechnung im Rahmen der Rechtsöffnung indes nicht aus (Stücheli, a.a.O., S. 238). Denn damit ist noch nicht nachgewiesen, dass der Schuldner im entsprechenden Umfang eine verrechenbare Gegenforderung erworben hat. Die Gegenforderung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100). Das ist hier nicht der Fall. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng begrenzt sind und der definitive Rechtsöffnungstitel nur durch einen strikten Gegenbeweis entkräftet werden kann. Gelingt ihm dies nicht, kann das Rechtsöffnungsgesuch nur bei völlig liquiden Verhältnissen unter Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot zu Fall gebracht werden (vgl. LGVE 2002 I Nr. 52). Von liquiden Verhältnissen kann hier indes nicht die Rede sein. Zwischen den Parteien ist streitig, wie die Zahlungen von Fr. 37'000.-- zu qualifizieren sind, als anrechenbare Unterhaltszahlungen, wie der Gesuchsgegner behauptet, oder als freiwillige Zahlungen, wie die Gesuchstellerin behauptet. Auch wenn die Gesuchstellerin diese Zahlungen in früheren Verlautbarungen als Unterhaltsbeiträge bezeichnet hat, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass diese an die gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind. Vielmehr stellen sich materiellrechtliche Fragen, über die nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden hat. (...) D[em] Gesuchsgegner (...) bleibt (...) wohl nur noch der Rückforderungsprozess. Dort wird allenfalls die Frage des Rechtsmissbrauchs zu prüfen sein. 2. Abteilung, 29. August 2011 (2C 11 31) |"}