{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2C-11-31_2011-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4855", "Checksum": "67c6ba448c79b12676a29fabdcd835ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 11 31", "2011 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.08.2011 2C 11 31 (2011 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 und 80 SchKG. Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn darin die Periode für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht angegeben ist. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung genügt es nicht, wenn der Schuldner urkundlich belegt, dass er mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:26", "Checksum": "70a07b115a4145d04edde72b9c376f09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.08.2011 2C 11 31 (2011 I Nr. 42)\nRegeste:\nArt. 69 und 80 SchKG. Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn darin die Periode für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht angegeben ist. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung genügt es nicht, wenn der Schuldner urkundlich belegt, dass er mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 29.08.2011 |\n| Fallnummer: | 2C 11 31 |\n| LGVE: | 2011 I Nr. 42 |\n| Leitsatz: | Art. 69 und 80 SchKG. Keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn darin die Periode für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht angegeben ist. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung genügt es nicht, wenn der Schuldner urkundlich belegt, dass er mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}