Immerhin verbleibt der Gesuchsgegnerin gegenüber ihrem früheren Ehemann das Regressrecht, falls sie dem Gläubiger mehr als den intern vereinbarten Anteil bezahlt hat. 2. Abteilung, 14. März 2012 (2C 11 118) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 20. Juni 2012 nicht eingetreten [5A_317/2012].) |