Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, welche die Gesuchsgegnerin sinngemäss geltend macht, steht nur bei einem Konkursverlustschein zur Verfügung, müsste aber auch dort bereits mit dem Rechtsvorschlag erhoben werden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 159). Unerheblich ist ferner, ob der frühere Ehemann (Solidarschuldner) inzwischen über ein gutes Einkommen verfügt. Selbst wenn dies zuträfe, verbleibt dem Gläubiger die Wahl, welchen Solidarschuldner er ins Recht fassen will. Immerhin verbleibt der Gesuchsgegnerin gegenüber ihrem früheren Ehemann das Regressrecht, falls sie dem Gläubiger mehr als den intern vereinbarten Anteil bezahlt hat.