Die Schuldübernahme wirkt somit rein intern. Dies geht auch aus der vereinbarten Regressklausel hervor, welche gar keinen Sinn gemacht hätte, wenn die Übernahme auch extern wirken würde. Die gegenteilige Interpretation der Regressklausel durch die Gesuchsgegnerin ist nicht nachvollziehbar. Unklar ist auch, wie sie ihren Standpunkt mit dem aufgelegten Urner Urteil vom 20. September 2010 stützen will, bestätigt dieses doch das soeben Ausgeführte. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, welche die Gesuchsgegnerin sinngemäss geltend macht, steht nur bei einem Konkursverlustschein zur Verfügung, müsste aber auch dort bereits mit dem Rechtsvorschlag erhoben werden (Staehelin, a.a.O., Art.