175 OR N 11). Eine interne Schuldübernahme hindert den Gläubiger indes nicht daran, die Schuld beim bisherigen Schuldner oder den bisherigen Solidarschuldnern einzufordern. In der mit Urteil vom 7. September 1998 genehmigten Scheidungskonvention teilten die Gesuchsgegnerin und ihr damaliger Ehegatte die gemeinsamen ehelichen Schulden so auf, dass die Gesuchsgegnerin einen Drittel und der Ehemann zwei Drittel übernahm. Die Zustimmung des Gläubigers zu dieser Schuldübernahme wird weder behauptet noch bewiesen. Mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung durch den Gläubiger nicht stattgefunden hat. Die Schuldübernahme wirkt somit rein intern.