Scheidung, 2. Aufl., Art. 202 ZGB N 3). Wird eine gemeinsame Schuld von einem Ehegatten übernommen, so bindet diese Übernahme den Gläubiger nur dann, wenn er ihr zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung, gilt die Übernahme nur intern, also unter den Ehegatten selber (Art. 175 OR; Tschäni, a.a.O., Art. 175 OR N 1). Wird der intern entlastete Ehegatte vom Gläubiger über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommen, kann er vom Übernehmer Schadenersatz verlangen (Spirig, Zürcher Komm., Zürich 1994, Art. 175 OR N 82ff.; Tschäni, a.a.O., Art. 175 OR N 11).