Die vereinbarte Regressklausel belege die rein interne Schuldübernahme. Bei der externen Schuldübernahme wird der bisherige Schuldner frei, während der Übernehmer aufgrund eines Vertrages mit dem Gläubiger zum neuen Schuldner wird. Als extern wird die Übernahme bezeichnet, weil sie mit Zustimmung des Gläubigers erfolgt und daher ihm gegenüber wirksam ist (Tschäni, Basler Komm., 5. Aufl., Art. 176 OR N 1). Die externe Übernahme bedarf somit der Zustimmung des Gläubigers und kommt ohne diese nicht zustande. Diese schuldrechtliche Regel gilt auch bei der Schuldenaufteilung unter Ehegatten (Steck, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl.