Bei der Scheidung sei die gemeinsame Schuld zu einem Drittel von ihr und zwei Dritteln vom Ehemann übernommen worden. Diese Schuldübernahme gelte intern wie extern, was aus dem Urteilsspruch und der Rückgriffsregelung hervorgehe. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Gesuchsgegnerin und ihr damaliger Gatte hätten den Darlehensvertrag als Solidarschuldner abgeschlossen. In der Scheidungskonvention sei eine rein interne Schuldaufteilung vorgenommen worden. Eine für eine externe Schuldübernahme notwendige Zustimmung des Gläubigers liege nicht vor. Die vereinbarte Regressklausel belege die rein interne Schuldübernahme.