Aus den Erwägungen: 3.2. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung, sodass dem Schuldner weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zustehen, welche er im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen kann (BGE 102 Ia 363 E. 2 S. 364; 98 Ia 353 E. 2 S. 355f.; Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 82 SchKG N 158). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie schulde nicht den ganzen im Verlustschein ausgewiesenen Betrag, sondern nur einen Drittel davon. Die Forderung stamme aus einem Darlehen, welches während der Ehe aufgenommen worden sei. Bei der Scheidung sei die gemeinsame Schuld zu einem Drittel von ihr und zwei Dritteln vom Ehemann übernommen worden.