Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2011 beim Obergericht Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für lediglich Fr. 6982.75. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Forderung stamme aus einem Darlehen, welches während der Ehe aufgenommen worden sei. Bei der Scheidung sei die gemeinsame Schuld zu einem Drittel von ihr und zu zwei Dritteln vom Ehemann übernommen worden. Diese Schuldübernahme gelte intern wie extern, was aus dem Urteilsspruch und der Rückgriffsregelung hervorgehe. Aus den Erwägungen: