| | | Entscheid: | Art. 82 SchKG; Art. 202 ZGB. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung. Eine den bisherigen Schuldner befreiende externe Schuldübernahme bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf einen Pfändungsverlustschein für den Betrag von Fr. 21662.50 die provisorische Rechtsöffnung und überband der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2011 beim Obergericht Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für lediglich Fr. 6982.75.