Darunter fällt auch die ordnungsgemässe Zustellung des Entscheids, zumindest wenn diese vom Betriebenen ausdrücklich und substanziiert bestritten worden ist. Bei bestrittener Eröffnung hat der Gesuchsteller grundsätzlich den vollen Nachweis der Zustellung zu erbringen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 2000, S. 217f.; BGE 105 III 43 E. 2a S. 44f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2007 vom 25.1.2008 E. 3.3). Aus einer mangel-haften Zustellung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.