Seine Unwirksamkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BGE 122 I 97). Das Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, weshalb diesbezüglich die Beschränkung von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO nicht greifen kann. Darunter fällt auch die ordnungsgemässe Zustellung des Entscheids, zumindest wenn diese vom Betriebenen ausdrücklich und substanziiert bestritten worden ist.