Insbesondere schwere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben Nichtigkeit zur Folge. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss (BGE 129 I 361 E. 2f. S. 363f., mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2007 vom 6.12.2007 E. 2; Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 81 SchKG N 2). Ein Urteil erlangt erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Solange es nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht. Seine Unwirksamkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (BGE 122 I 97).